Satzung des Fördervereins „Fahrradmuseum Arnschwang e.V."
§ 1 Name
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Fahrradmuseum
Arnschwang“.
- Der Verein wurde am 17.04.2006 gegründet und in das Vereinsregister
eingetragen.
- Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Arnschwang.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck
-
Zwecke des Vereins ist die
Förderung von technischen Kulturgütern. Der Vereinszweck wird verwirklicht
durch:
a) die Dokumentation der Fahrradgeschichte,
b) Ausstellungen zum Thema Fahrradkultur/Gesellschaft zu organisieren,
c) Radsportentwicklungen und –veranstaltungen zu dokumentieren,
d) die technische Entwicklung der Fahrräder darzustellen,
e) Fahrräder verschiedener Hersteller auszustellen,
f) die Restaurierung und Reparatur von Fahrrädern zu organisieren und durchzuführen,
g) Ausstellungen in Zusammenarbeit mit anderen Museen zu organisieren,
h) an Treffen historischer Fahrräder mitzuwirken und diese zu dokumentieren,
i) Seminare und Workshops durchzuführen,
j) die schulische Verkehrserziehung zu unterstützen,
k) die bayerischen Verkehrswachten bei Radfahrausbildung zu unterstützen. - Der Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Cham und des Gebietes
Domazlice, sowie Bayern und Böhmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige große Vergütungen
begünstigt sind.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Förderverein Fahrradmuseum Arnschwang e.V. hat ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die ordentlichen Mitglieder des Fördervereins können sein,
a) natürliche Personen (bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich),
b) juristische Personen,
c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige
Vereinigungen. - Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds und über die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der Austritt ist bis spätestens 30.11. des Jahres schriftlich zu erklären und
ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn den Zielen des Fördervereins
Schaden zugefügt wird. Das Nähere über die Gründe des Ausschlusses, die Art und
Weise des Ausschlusses sowie über Rechtsmittel regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Organe
Organe sind
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gem.
§5 der Satzung.
- Nach Ende des Geschäftsjahres
ist innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate) die Jahreshauptversammlung
durchzuführen.
- Zur Jahreshauptversammlung ist
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Es sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder zu laden. Die
Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Unterschrift und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt.
- Anträge zur Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich
eingegangen sein und werden unter Wünsche und Anträge behandelt.
- Die Mitgliederversammlung
a) behandelt die
vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,
b) nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen,
c) beschließt die Entlastung der Vorstandschaft,
d) wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils drei
Jahren,
e) beschließt die Jugendordnung,
f) beschließt die Geschäftsordnung. - Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem 3. Vorsitzenden (jedoch nicht unbedingt erforderlich)
d)
dem Kassier
e)
dem Schriftführer - Der 1., 2. und 3. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer sind je
Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
- Geschäftsführender Vorsitzender ist der 1. Vorstand.
- Der Schatzmeister kann in Sachen Finanzen selbständig handeln.
- Weiteres zum Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
- Beim 2. oder 3. Vorsitzenden sollten aufgrund des Einzugsgebietes des
Fördervereins regionale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dem Kassier
und dem Schriftführer kann ein Stellvertreter beiseite gestellt werden.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Der Verein kann einen erweiterten
Vorstand berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Beirat
Der Verein kann einen Beirat
berufen. Das weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Fördervereins
sind verpflichtet einen Beitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand als Beisitzer angehören.
- Scheidet ein Rechnungsprüfer aus, kann der Vorstand für den Rest der
Wahlperiode einen kommissarischen Rechnungsprüfer bestellen.
- Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der rechnerischen Überprüfung der
Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie
der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege.
- Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
- Die Rechnungsprüfer werden mit dem Vorstand gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss
erfordert eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
vertretenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Arnschwang, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
- Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen, sowie sonstige
Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.