Geschäftsordnung des Fördervereins „Fahrradmuseum Arnschwang e.V.“

Vorwort:
Die Satzung regelt die Grundordnung (Leitprinzipien), auf die sich der Verein gründet und sein Verhältnis zu den Mitgliedern, als Vereinsverfassung (§ 25 BGB) mit bindender Wirkung. Die Geschäftsordnung trifft außerhalb der Satzung, auf ihr aufbauende Einzelregelungen für das Innenleben des Fördervereins Fahrradmuseum Arnschwang e.V. Diese Regelungen betreffen Einzelheiten im Geschäftsgang.
 

  1. Versammlungen:
    a) Die Versammlungen des Fördervereins Fahrradmuseum Arnschwang werden durch den Vorsitzenden und/oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
    b) Bei jeder Versammlung  ist durch den Schriftführer eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu fertigen.
    c) Zur Jahreshauptversammlung ist per Presse mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen.
    d) Der Vorstand des Fördervereins ist bei Mitgliederversammlungen, an denen Kinder oder Jugendliche teilnehmen für die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verpflichtet ( §§ 3,9, 13, 14 JSchÖG).
    e) Der Vorstand legt die Tagesordnungspunkte für Versammlungen fest. Der Versammlungsleiter legt diese TOP der Versammlung vor und lässt die Mitglieder über den Ablauf der Versammlung entscheiden. 
     
  2. Beiträg:
    Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab sofort jährlich mindestens
    • 15,00 € pro Erwachsenen,
    • 25,00 € Ehegatten, die beide Mitglieder sind,
    • 12,00 € Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren, ebenso Schüler und Studenten
    • 30,00 € entrichten juristische Personen (Firmen, Vereine, Kommunen)
    • 60,00 € Fördermitglieder
  3. Vergütungen:
    a) Aktive Mitglieder des Vereines erhalten für Fahrten, die sie für den Verein mit dem eigenen Pkw durchführen eine Entschädigung pro gefahren Kilometer. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstes.
    b) Für Reisen für den Verein werden die im Einkommenssteuerrecht geltenden Pauschbeträge für ein- und mehrtägige Dienstreisen entschädigt, soweit diese nicht durch Dritte übernommen werden.
    c) Die Empfänger dieser Entschädigungen werden auf die einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften hingewiesen. Diese werden nicht vom Verein, soweit dies rechtlich möglich ist, für den Empfänger der Zahlungen vorgenommen.
    d) Die Vorstandschaft appelliert an die Empfänger von Vergütungen, den erhaltenen Betrag oder einen Teil davon wieder dem Verein zu spenden, da dies zur Minderung der Ausgaben des Vereines beitragen kann.
    e) Über weitergehende Vergütungen entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall, da ansonsten auch wegen kleinerer Beträge eine Spendenquittung ausgestellt werden muss.

  4. Ausschluss eines Mitgliedes
    Ergänzend zu § 5  der Satzung wird festgelegt, dass über den Ausschluss eines Mitgliedes der Vorstand entscheidet.Ferner ist dem Mitglied der Ausschluss mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss binnen dieser Frist beim Förderverein Fahrradmuseum Arnschwang e.V. eingegangen sein.

  5. Vorstand:
    a) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
    b) Der Vorstand kann per Akklamation oder auf Wunsch der Mehrheit der Teilnehmer der Mitgliederversammlung geheim und schriftlich gewählt werden.
    c) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
    d) Neben den ersten beiden Vorsitzenden kann ein dritter Vorsitzender gewählt werden, wenn damit dem regionalen Gedanken des Aufgabengebietes des Fördervereins Rechnung getragen werden soll.

  6. Erweiterter Vorstand:
    Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern (§ 8 der Satzung) und weiteren vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern. Die Rechnungsprüfer können als Beisitzer den Vorstandssitzungen beiwohnen, um bei ihrer Prüfung das entsprechende Hintergrundwissen für die Zuordnung von Kosten und Belegen zu haben.Der erweiterte Vorstand legt das Programm fest. Er beschließt den Einsatz, der für den Tätigkeitsbereich verfügbaren Mittel. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

  7. Beirat:
    Auf die Bestellung eines Beirates wird aufgrund der geringen Mitgliederzahl verzichtet.

  8. Schlussbemerkungen:
    Die Geschäftsordnung kann durch die Vorstandschaft erweitert oder ergänzt werden. Insbesondere erscheint eine Erweiterung um eine Aufgabenverteilung und Aufgabenaufteilung sinnvoll.
Gefördert von der Europäischen Union
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Fahrradmuseum Arnschwang
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