Geschäftsordnung des Fördervereins „Fahrradmuseum Arnschwang e.V.“
Vorwort:
Die Satzung regelt die Grundordnung
(Leitprinzipien), auf die sich der Verein gründet und sein Verhältnis zu den
Mitgliedern, als Vereinsverfassung (§ 25 BGB) mit bindender Wirkung. Die
Geschäftsordnung trifft außerhalb der Satzung, auf ihr aufbauende Einzelregelungen
für das Innenleben des Fördervereins Fahrradmuseum Arnschwang e.V. Diese
Regelungen betreffen Einzelheiten im Geschäftsgang.
-
Versammlungen:
a) Die Versammlungen des Fördervereins Fahrradmuseum
Arnschwang werden durch den Vorsitzenden und/oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
b) Bei jeder Versammlung ist durch den Schriftführer eine
Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu fertigen.
c) Zur Jahreshauptversammlung ist per Presse mindestens
14 Tage vor der Versammlung einzuladen.
d) Der Vorstand des Fördervereins ist bei
Mitgliederversammlungen, an denen Kinder oder Jugendliche teilnehmen für die
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit verpflichtet ( §§ 3,9, 13, 14 JSchÖG).
e) Der Vorstand legt die Tagesordnungspunkte für
Versammlungen fest. Der Versammlungsleiter legt diese TOP der Versammlung vor
und lässt die Mitglieder über den Ablauf der Versammlung entscheiden.
- Beiträg:
Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab sofort jährlich
mindestens
- 15,00 € pro
Erwachsenen,
- 25,00 € Ehegatten,
die beide Mitglieder sind,
- 12,00 € Jugendliche bis zum Alter von 15
Jahren, ebenso Schüler und Studenten
- 30,00 € entrichten
juristische Personen (Firmen, Vereine, Kommunen)
- 60,00 € Fördermitglieder
- Vergütungen:
a) Aktive Mitglieder des Vereines erhalten für Fahrten,
die sie für den Verein mit dem eigenen Pkw durchführen eine Entschädigung pro
gefahren Kilometer. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des
öffentlichen Dienstes.
b) Für Reisen für den Verein werden die im
Einkommenssteuerrecht geltenden Pauschbeträge für ein- und mehrtägige
Dienstreisen entschädigt, soweit diese nicht durch Dritte übernommen werden.
c) Die Empfänger dieser Entschädigungen werden auf die
einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften hingewiesen. Diese werden nicht vom
Verein, soweit dies rechtlich möglich ist, für den Empfänger der Zahlungen
vorgenommen.
d) Die Vorstandschaft appelliert an die Empfänger von
Vergütungen, den erhaltenen Betrag oder einen Teil davon wieder dem Verein zu
spenden, da dies zur Minderung der Ausgaben des Vereines beitragen kann.
e) Über weitergehende Vergütungen entscheidet die
Vorstandschaft im Einzelfall, da ansonsten auch wegen kleinerer Beträge eine
Spendenquittung ausgestellt werden muss.
- Ausschluss eines Mitgliedes
Ergänzend zu § 5
der Satzung wird festgelegt, dass über den Ausschluss eines Mitgliedes
der Vorstand entscheidet.Ferner ist dem Mitglied der Ausschluss mittels
eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist binnen
einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zulässig. Sie muss binnen dieser Frist beim Förderverein Fahrradmuseum
Arnschwang e.V. eingegangen sein.
- Vorstand:
a) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis die
Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind.
b) Der Vorstand kann per Akklamation oder auf Wunsch der
Mehrheit der Teilnehmer der Mitgliederversammlung geheim und schriftlich
gewählt werden.
c) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über
alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluss
mitgewirkt haben.
d) Neben den ersten beiden Vorsitzenden kann ein dritter
Vorsitzender gewählt werden, wenn damit dem regionalen Gedanken des
Aufgabengebietes des Fördervereins Rechnung getragen werden soll.
- Erweiterter Vorstand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus den
Vorstandsmitgliedern (§ 8 der Satzung) und weiteren vom Vorstand zu
bestimmenden Mitgliedern. Die Rechnungsprüfer können als Beisitzer den
Vorstandssitzungen beiwohnen, um bei ihrer Prüfung das entsprechende
Hintergrundwissen für die Zuordnung von Kosten und Belegen zu haben.Der erweiterte Vorstand legt das Programm fest. Er
beschließt den Einsatz, der für den Tätigkeitsbereich verfügbaren Mittel. Der
erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.
- Beirat:
Auf die Bestellung eines Beirates
wird aufgrund der geringen Mitgliederzahl verzichtet.
- Schlussbemerkungen:
Die Geschäftsordnung kann durch die Vorstandschaft
erweitert oder ergänzt werden. Insbesondere erscheint eine Erweiterung um eine
Aufgabenverteilung und Aufgabenaufteilung sinnvoll.